Zongo und Freunde e. V.
Heckerstrae 20

76187 Karlsruhe

info@zongo-friends.org
Tel.: 0721 59 64 60 6

Vereinssatzung Zongo und Freunde e. V.

 

Die Vororte in Togo und ihre Bevölkerung leiden unter zahlreichen politischen und wirtschaftlichen Problemen. Togo liegt in Westafrika mit etwa 6 Millionen Einwohnern auf 56.000 qkm. Es grenzt nördlich an Burkina Faso, östlich an Benin, westlich an Ghana und im Süden an den Atlantik an.

 

Deshalb wird heute in Krefeld ein Verein unter dem Namen „Zongo und Freunde e. V.“ gegründet, um die Lebensqualität der Vororte zu verbessern und die Bildungschancen der Einwohner zu erhöhen.

 

 

 

§1. Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen „Zongo und Freunde e. V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Sitz des Vereins ist in Karlsruhe.

 

 

§2. Zweck

 

„Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:“

 

  • In erster Linie Bekämpfung gegen Hochwasser im Vorort Zongo und anderen Vororten
  • Förderung beim Aufbau des Gesundheitswesens (Ambulante Stationen)
  • Verbesserung der Schulen durch den Bau von Toiletten, etc.
  • Die Unterstützung der Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch mit anderen Organisationen.

 

 

§3. Gemeinnützigkeit

 

„Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke; die Körperschaft ist selbstlos tätig.“

 

„Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.“

 

 

§4. Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2009.

 

 

§5. Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres.
  3. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist der Betroffene persönlich zu hören.
  4. Die Streichung des Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag mit drei Monaten im Verzug ist und dieser Betrag auch nach schriftlicher Mahnung an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds nicht voll entrichtet wird.

 

 

§6. Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

 

6.1. Vorstand:

 

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und einem Kassenwart.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

 

 

6.2. Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom ersten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Monaten einzuberufen.

 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  • Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
  • Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Wahl des Vorstandes
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Mitgliedsbeitrag
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Deutsche Rote Kreuz, welches das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.“

 

Festgestellt in Krefeld am 02. September 2009.